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AGB

Graf Sicherheit Security Service


1.Allgemeine Dienstausführung

1.Das Wach- und Sicherheitsgewerbe ist gemäß §34a Gewerbeordnung ein Erlaubnispflichtiges Gewerbe und übt seine Sicherheitsdienstleistungen als Revierwach-, Separatwache- oder Sonderdienst aus.

2.Der Revierwachdienst erfolgt in Dienstkleidung durch Einzelstreifen oder Funkstreifenfahrer. Es werden dabei – soweit nichts anders vereinbart ist – bei jedem Rundgang Kontrollen der in Wachrevieren zusammengefassten Wachobjekte zu möglichst unregelmäßigen Zeiten vorgenommen.

3.Der Separatwachdienst erfolgt in der Regel durch eine(n) oder mehrere Wachmann/Wachmänner/-Frau(en) oder Pförtner/innen, die eigens für ein bzw. wenige in einem räumlichen Zusammenhang stehende Wachobjekte eingesetzt sind. Die einzelnen Tätigkeiten werden in besonderen Dienstanweisungen festgelegt.

4.Zu den Sonderdiensten gehören z.b Personalkontrollen, Personenbegleit- und Schutzdienste, Geld- und Wertdienste, Sicherungsposten, der Betrieb von Alarm- und Notrufzentralen (Dienstleistungszentralen) sowie die Durchführung von Kassen-, Ordnungs- und Aufsichtsdiensten für Ausstellungen, Messen, Veranstaltungen und andere Dienste.
5.Die gegenseitigen Verpflichtungen von Auftraggeber und Wach- u. Sicherheitsunternehmen werden in besonderen Verträgen vereinbart.

6.Das Wach – und Sicherheitsunternehmen erbringt seine Tätigkeit als Dienstleistung (keine Arbeitnehmerüberlassung gemäß Gesetz über Gewerbmäßigen Arbeitnehmerüberlassung von 7.August 11972, in der Fassung der Neubekanntmachung vom 3.Februar 1995, zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.Dezember 1997 (BGB I, S. 2972), wobei es sich seines Personals als Erfüllungsgehilfen bedient. Die Auswahl des beschäftigten Personals und das Weisungsrecht liegt-ausgenommen bei Gefahr im Verzuge – bei dem beauftragten Wach- u. Sicherheitsunternehmen.

7.Es ist zu Erfüllen aller gesetzlichen, behördlichen, sozial-rechtlichen und Berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Mitarbeitern allein verantwortlich.

2.Begehungsvorschrift

Im Einzelfall ist für die Ausführung des Dienstes allein die schriftliche Begehungsvorschrift / der Alarmplan maßgebend. Sie enthält den Anweisungen des Auftraggebers entsprechend die näheren Bestimmungen des Auftraggebers entsprechend die näheren Bestimmungen über die Rundgänge, Kontrollen und die sonstigen Dienstleistungen, die vorgenommen werden müssen. Änderungen und Ergänzungen der Begehungsvorschrift/des Alarmplanes bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Soweit unvorhersehbare Notstände es erfordern, kann in Einzelfällen von vorgesehenen Kontrollen, Rundgängen und sonstigen Dienstverrichtungen Abstand genommen werden.

3.Schlüssel und Notfallanschriften

1.Die für den Dienst erforderlichen Schlüssel sind vom Auftraggeber rechtzeitig und kostenlos zur Verfügung zu stellen.

2.Für Schlüsselverluste und für vorsätzlich oder fahrlässig durch das Dienstpersonal herbeigeführte Schlüsselbeschädigungen haftet der Unternehmer in Rahmen der Ziffer.10. Der Auftraggeber gibt dem Unternehmer die Anschriften bekannt, die bei einer Gefährdung des Objektes auch nachts Telefonisch benachrichtigt werden können. Anschriften – Änderungen müssen dem Unternehmer über auf geschaltete Alarmanlagen die Alarmverfolgung durchzuführen hat, ist vom Auftraggeber Benachrichtigungsreihenfolge anzuordnen.

4.Beanstandungen

1.Beanstandungen jeder Art, die sich auf die Ausführung des Dienstes oder sonstige Unregelmäßigkeiten beziehen, sind unverzüglich nach Feststellung schriftlich der Betriebsleitung des Unternehmens zwecks Abhilfe mitzuteilen. Bei nicht rechtzeitiger Mitteilung können Rechte aus solchen Beanstandungen nicht geltend gemacht werden.

2.Wiederholte oder grobe Verstöße in der Ausführung des Dienstes berechtigen nur dann zur fristlosen Kündigung des Vertrages, wenn der Unternehmer nach schriftlicher Benachrichtigung nicht in angemessener Frist

  • spätestens innerhalb von sieben Werktagen
  • für Abhilfe sorgt.

5.Auftragsdauer

Der Vertrag läuft-soweit nichts Abweichendes schriftlich vereinbart ist-ein Jahr. Wird er nicht drei Monate vor Ablauf der Erstlaufzeit gekündigt, so verlängert sich der Vertrag jeweils um ein weiteres Jahr und danach wieder um ein weiteres Jahr usw.

6.Vertragsbeginn, Vertragsänderungen

1.Der Vertrag ist für den Unternehmer von dem Zeitpunkt an verbindlich, zu dem Auftraggeber die schriftliche Auftragsbestätigung zugeht.

2.Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen oder Einschränkungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.

7.Ausführung durch andere Unternehmen

Der Unternehmer ist berechtigt, in Übereinstimmung mit dem Auftraggeber, sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gemäß §34a GewO zugelassene und zuverlässige Unternehmen zu bedienen.

8.Vorzeitige Vertragsauflösung

1.Bei Umzug des Auftraggebers sowie bei Verkauf oder sonstiger Aufgaben des Vertragsobjektes oder /-gegenstandes kann der Auftraggeber das Vertragsverhältnis mit einer Frist von einem Monat kündigen.

2.Gibt der Unternehmer das Revier auf, so ist er ebenfalls zu einer vorzeitigen Lösung des Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat berechtigt.

9.Unterbrechung der Bewachung

1.Im Kriegs-oder Streikfällen, bei Unruhen und anderen Fällen höherer Gewalt kann der Unternehmer den Dienst, soweit dessen Ausführung unmöglich wird, unterbrechen oder zweckentsprechend erstellen.

2.Im Falle der Unterbrechung ist der Unternehmer verpflichtet, das Entgelt entsprechend des etwa ersparten Löhnen für die Zeit der Unterbrechung zu ermäßigen.

10.Rechtsnachfolge

Bei Tod des Auftraggebers tritt der Rechtsnachfolger in den Vertrag ein, es sei denn dass der Gegenstand des Vertrages hauptsächlich auf persönliche belange insbesondere den Schutz der Person des Auftraggebers, abgestellt war. Durch Tao, sonstige Rechtsnachfolge oder Rechtsveränderung des Unternehmers wird der Vertrag nicht berührt.

11.Zahlung des Entgelts

1.Das Entgelt für den Vertrag ist, soweit nichts anderes vereinbart ist, monatlich im Voraus zu zahlen.

2.Aufrechnung und Zurückbehaltung des Entgelts sind nicht zulässig, es sei denn im falle einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung.

3.Bei Zahlungsverzug trotz Mahnung ruht die Leistungsverpflichtung des Unternehmers nebst seiner Haftung, ohne dass der Auftraggeber von der Zahlung für die Vertragszeit oder vom Vertrag überhaupt entbunden ist. Im Übrigen gilt § 286 Abs.3BGB

12.Haftung und Haftungsbegrenzung

1.Die Haftung des Unternehmers für Sach-und Vermögenschäden, die von Ihm selbst, seinen gesetzlichen Vertretern oder seinen Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht werden, ist auf die in Abs.(3) genannten Höchstsumme beschränkt, wenn der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Unternehmers selbst, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen oder durch schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten verursacht worden ist.

2.In jedem Fall leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung des Unternehmers auf den bei vergleichbaren Geschäften dieser Art typischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt.

3.Die in Absatz (1) genannten Höchstgrenzen betragen:

a) Personenschäden 1.500.000 € (für die einzelne Person) 1.000.000 €
b) Sachschäden 500.000 €
c) Verlust von Schlüsseln 25.000 €
d) Vermögensschäden 50.000 €
e) Verlust bewachter Sachen 50.000 €

4.Ansprüche auf Erstatz von Sach-und Vermögensschäden direkt gegen die Mitarbeiter sind ausgeschlossen, sofern diese den Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig oder durch Verletzung wesentlicher Vertragspflichten herbeigeführt haben. In jedem Fall fahrlässiger Schadensverursachung ist die Haftung der Mitarbeiter auf den bei vergleichbaren Geschäften typischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt.

5.Gemäß §6 Bewachungsverordnung besteht eine Haftpflichtversicherung des Unternehmers. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Haftpflichtversicherungsbedingungen (AHB) und die Bedingung für die Haftpflichtversicherung von Bewachungsunternehmen uneingeschränkt zu Grunde. Von diesem Versicherungsschutz ausgeschlossen sind insbesondere Schäden, die mit der eigentlichen Sicherheitsdienstleistung nicht in Zusammenhang stehen, wie die Übernahme der Streupflicht bei Glateis, bei Bedienung von Sonnenschutzeinrichtungen, oder bei der Bedienung und Betreuung von Maschinen, Kesseln Heizvorrichtungen, elektrischen oder ähnlichen Anlagen.

13.Geltendmachung von Haftpflichtansprüchen

1.Schadenersatzansprüche müssen innerhalb einer Frist von 4 Wochen, nachdem der Anspruchsberechtigte, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von dem schädigenden Ereignis erlangt haben, gegenüber dem Unternehmen geltend gemacht werden. Kann innerhalb dieser Frist die Höhe des Schadens noch nicht bestimmt werden, so ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass der Schaden dem Grunde nach geltend gemacht wird. Schadenersatzansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden, sind ausgeschlossen.

2.Der Auftraggeber ist ferner verpflichtet, dem Unternehmer unverzüglich Gelegenheit zu geben, alle erforderlichen Feststellungen zur Schadenverursachung, Schadenverlauf und Schadenhöhe selbst oder durch Beauftragte zu helfen. Schadenaufwendungen, die dadurch entstehen, dass der Auftraggeber seinen vorstehenden Verpflichtungen nicht oder nicht unverzüglich nachkommt, gehen zu seinen Lasten.

14.Haftpflichtversicherung und Nachweis

Der Unternehmer ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung im Rahmen der übernommenen Haftung, deren Grenzen sich aus Ziffer 12 ergeben abzuschließen. Der Auftraggeber kann den Nachweis über den Abschluss einer solchen Versicherung verlangen.

15.Preisänderung

Im Falle der Veränderung/Neueinführung von gesetzlichen Steuern, Abgaben, Versicherungsprämien, Kfz Betriebskosten, Lohnkosten und Lohnnebenkosten, insbesondere durch den Abschluss neuer Lohn-, Mantel- oder sonstiger Tarifverträge, ist das Entgelt um den Betrag in gleicher Weise zu verändern, um den sich durch die Veränderung der Lohnkosten, Lohnnebenkosten und sonstige o.g. Kosten der Stundenverrechnungssatz für die Ausführung des Auftrages geändert hat, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Steuern und Abgaben. Ausreichend für die Geltendmachung veränderter Lohnkosten ist eine entsprechende Bestätigung des BDWS

16.Wahrung der Vertraulichkeit

1.Der Auftragnehmer und die von diesem eingesetzten Mitarbeiter verpflichten sich, die mitgeteilten vertraulichen Informationen und Gespräche, die insbesondere im Zusammenhang mit dem jeweiligen Auftrag stehen. Mit äußerster Diskretion zu behandeln und Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren.

2.Sollte der Auftragnehmer gegen Absatz 1 verstoßen, hat der eine Vertragsstrafe von Zehn Tausend Euro zu zahlen. Auch haftet er gem. § 278 BGB für die von Ihm eingesetzten Mitarbeiter.

17.Schadenersatz wegen Nichterfüllung

Sollte der Auftraggeber dem Unternehmer den erteilten Auftrag kündigen bzw. von einem geschlossenen Vertrag zurücktreten, hat dieser den Unternehmer den dem Unternehmer dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen, wenn der Unternehmer keinen Anlass zur Kündigung bzw. zum Rücktritt vom Vertrag gegeben hat.

18. Abwerbeverbot und Vertragsstrafe

1.Dem Auftraggeber bzw. Auftragnehmer ist es nicht gestattet, Mitarbeiter des Unternehmers zu Auflösung ihres Dienst- und Arbeitsverhältnisses und zur Begründung eines neuen Dienst- und Arbeitsverhältnisses als selbstständige oder unselbstständige Mitarbeiter des Auftraggeber bzw. Auftragnehmers zu veranlassen.

2.Die Bestimmung zu Absatz 1 gilt auch noch sechs Monate nach Beendigung des Vertrages.

3.Verstößt der Auftraggeber bzw. Auftragnehmer schuldhaft gem. §276 BGB bzw. §278 BGB gegen die Bestimmungen des Absatz 1, so ist er verpflichtet, das sechsfache Monatsgehalt des Mitarbeiters zu zahlen.

4.Der Auftragnehmer verpflichtet sich, im bestehenden Auftraggeberkreis und in den Kundenkreisen des Auftraggebers nicht mit diesem in Wettbewerb zu treten. Auch haftet hier der Auftragnehmer für die von ihm eingesetzten Mitarbeiter und Subunternehmer.

5.Auch verpflichtet sich der Auftragnehmer, keine Eigenwerbung z.B. anhand von Visitenkarten, Wachprotokollen, Banner, Autowerbung, Gimmicks, Mundpropaganda etc. zu machen.

6.Verstößt der Auftragnehmer gegen Absatz 4 bzw. Absatz 5, so zahlt er für jeden Falle der Verletzung eine Vertragsstrafe in Höhe von Zwanzig Tausend Euro.

19.Datenschutz

1.Für den Datenschutz gelten die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), vor allem die §§ 27 ff. BDSG für nicht-öffentliche Stellen in seiner jeweils gültigen Fassung.

2.Insbesondere gilt § 5 BDSG (Datengeheimnis)

3.Bei Nichteinhaltung der Datenschutzrechtlichen Bestimmungen finden die Haftungsregelungen der Ziffer 10. Anwendung.

4.Dem Auftragnehmer ist es nicht gestattet, negative firmenschädigende Äußerungen sowie mit dem Auftrag verbundene Information ins Internet zu setzen sowie diese zu verbreiten. Verletzt der Auftragnehmer den Datenschutz, so zahlt er für jeden Fall der Verletzung eine Vertragsstrafe in Höhe von Zwanzig Tausend Euro.

20.Gerichtsstand und Erfüllungsort

Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine Juristische Person des öffentlichen Rechts oder handelt es sich um Öffentlich Rechtliches Sondervermögen, so ist Erfüllungsort und Gerichtsstand der Sitz der Betriebsleitung des Unternehmens. Diese Gerichtsstand-Vereinbarung gilt ausdrücklich auch für den Fall, dass

1.die im Klagewege in Anspruch zu nehmende Partei nach Vertragsabschluss ihren Sitz, Wohnort und / Oder gewöhnlichen Aufenthaltsort verlegt.

2.Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis im Wege des Mahnverfahrens geltend gemacht werden.

21.Schlussbestimmung

Falls einzelne Bestimmungen dieses Vertrages rechtsunwirksam sein sollten, so sollen sie so umgedeutet werden, dass der mit der ungültigen Bestimmung verbundene wirtschaftliche Zweck erreicht wird. Die Gültigkeit aller übrigen Bestimmungen wird dadurch nicht berührt.

Bitte Unterschreiben Sie uns diesen AGB und senden es per Fax. Oder per Post an uns.


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